Grunderwerbsteuer
April 22, 2025 | Autor:
uxd.rocks
Seit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 wird der Solidaritätszuschlag (kurz: „Soli“) nur noch von Besserverdienenden, Kapitalanlegern und Unternehmen gezahlt. Kritiker sehen darin eine nicht mehr zeitgemäße Zusatzbelastung. Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun entschieden: Der Soli ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar – allerdings mit Einschränkungen (Az. 2 BvR 1505/20).
Sechs FDP-Bundestagsabgeordnete hatten Verfassungsbeschwerde gegen den weiterhin erhobenen Solidarätszuschlag eingereicht. Ihre Argumente:
Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG),
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG),
fehlender gesetzlicher Anpassungsmechanismus.
Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 im Zusammenhang mit dem Aufbau Ost eingeführt. Nach dem Ende des Solidarpakts II (2019) wurde er zwar für rund 90 % der Steuerpflichtigen abgeschafft – für Spitzenverdiener, Unternehmen und Kapitalerträge jedoch beibehalten.
Das BVerfG bestätigt die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Solidarätszuschlags als sog. Ergänzungsabgabe gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG. Diese diene der Finanzierung besonderer Bedarfe des Bundes – etwa zur Angleichung der Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland.
Allerdings stellt das Gericht auch klar:
Der Soli darf nicht dauerhaft erhoben werden,
es muss ein tatsächlicher finanzieller Mehrbedarf bestehen,
der Gesetzgeber hat eine „Beobachtungsobliegenheit“: Er muss regelmäßig prüfen, ob der Anlass für die Abgabe noch besteht.
Solange dieser Mehrbedarf nicht evident entfallen ist, besteht verfassungsrechtlich kein Anlass zur Abschaffung. Nach Ansicht des BVerfG sei dies aktuell nicht der Fall. Die finanziellen Herausforderungen der Wiedervereinigung bestünden fort. Auch die Ökonomen im Verfahren hätten keine eindeutige Bewertung geliefert.
Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Einwände – insbesondere die Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen mit hohem und niedrigem Einkommen – ließ das Gericht nicht gelten. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt und somit zulässig. Auch die Erhebung des Zuschlags in der konkreten Höhe von 5,5 % sei verhältnismäßig.
Mit dem Urteil ist klar: Der Solidarätszuschlag ist derzeit noch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber darf ihn weiter erheben, muss aber beobachten, ob die Begründung für die Abgabe langfristig tragfähig bleibt. Sollte der Mehrbedarf in Zukunft eindeutig wegfallen, könnte eine neue verfassungsrechtliche Bewertung erforderlich werden.
Unternehmer, Kapitalanleger und Besserverdienende sollten die weitere Entwicklung des Solidarätszuschlags im Blick behalten. Gerade im Rahmen der Einkommen- und Körperschaftsteuerplanung kann der Soli eine nicht unerhebliche Belastung darstellen.
Wir beraten Sie gerne zur steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vermögensstruktur.